Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebäudeautomation Klüglich GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der Gebäudeautomation Klüglich GmbH, Drosselweg 3, 82538 Geretsried (nachfolgend „Auftragnehmer“), gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.
  2. Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Angebote des Auftragnehmers und der auf ihrer Grundlage zustande kommenden Verträge. Sie gelten in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung auch für künftige gleichartige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
  3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Weder das Schweigen des Auftragnehmers auf übersandte Geschäftsbedingungen noch die vorbehaltlose Ausführung von Leistungen gilt als Anerkennung solcher Bedingungen.
  4. Individuelle vertragliche Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, insbesondere die Inhalte des jeweiligen Angebots, eine Annahmeerklärung, Auftragsbestätigung, Protokolle von Projektbesprechungen oder sonstige in Textform dokumentierte Abreden, gehen diesen AGB vor. Im Übrigen ergänzen diese AGB die individuell getroffenen Vereinbarungen.
  5. Die Leistungen des Auftragnehmers umfassen je nach Vereinbarung insbesondere die Lieferung von Komponenten der Gebäudeautomation (Hardware und Software), Planungs- und Auslegungsleistungen, Programmierung der Steuerungs- und Regelungstechnik, Montage- und Installationsleistungen, Inbetriebnahmen und Funktionsprüfungen, Dokumentationsleistungen sowie Service-, Wartungs- und Unterstützungsleistungen vor Ort oder per Fernzugriff. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers und der Annahme durch den Auftraggeber.

§ 2 Vertragsschluss, Angebotsgrundlage

  1. Die Darstellungen von Leistungen und Produkten des Auftragnehmers, insbesondere auf der Website, in Prospekten oder sonstigen Unterlagen, stellen noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf dessen Anfrage ein Angebot in Textform (z. B. per E-Mail) unterbreitet und der Auftraggeber dieses Angebot innerhalb der im Angebot genannten Frist in Textform oder durch Gegenzeichnung annimmt.
  2. Die Angebote des Auftragnehmers sind, sofern im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, bis zum im Angebot genannten Datum befristet und im Übrigen freibleibend. Nach Ablauf der Angebotsfrist ist der Auftragnehmer berechtigt, Preise und Konditionen an geänderte Umstände (insbesondere Materialpreise und Lieferbedingungen der Hersteller) anzupassen und ein neues Angebot zu unterbreiten.
  3. Für den Umfang der geschuldeten Leistungen ist ausschließlich der Inhalt des vom Auftragnehmer unterbreiteten Angebots in Verbindung mit der Annahmeerklärung des Auftraggebers maßgeblich. Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform; sie können insbesondere zu Anpassungen der vereinbarten Vergütung und der Ausführungsfristen führen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anstelle der im Angebot konkret bezeichneten Produkte gleichwertige Produkte mit vergleichbarer Leistungsbeschreibung einzusetzen, sofern und soweit hierdurch die vereinbarte Funktionalität der Anlage nicht beeinträchtigt wird und nicht ausdrücklich bestimmte Produkte als verbindlich vereinbart wurden. Soweit im Angebot oder gesondert festgehalten ist, dass bestimmte Fabrikate oder Produkttypen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers einzusetzen sind, steht der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung des Auftragnehmers durch seine Zulieferer (kongruentes Deckungsgeschäft).
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen geeigneter Nachunternehmer zu bedienen, ohne dass hierdurch vertragliche Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber berührt werden.
  6. Soweit der Auftraggeber im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung weitere Leistungen des Auftragnehmers in Anspruch nimmt, gelten – sofern nichts anderes vereinbart wird – diese AGB und die jeweils in Bezug genommenen Angebote des Auftragnehmers auch für solche Folgeaufträge, ohne dass es eines erneuten ausdrücklichen Hinweises auf die Geltung der AGB bedarf.

§ 3 Leistungsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer erbringt je nach Vereinbarung Leistungen im Bereich der Gebäudeautomation. Hierzu zählen insbesondere die Planung und Auslegung von Anlagen der Gebäudeautomation, die Lieferung von Komponenten (insbesondere Sensorik, Aktorik, Schaltschränke mit Steuerungs- und Regelungstechnik), die Programmierung der Steuerungs- und Regelungssoftware, Montage- und Installationsleistungen vor Ort, Inbetriebnahme und Funktionsprüfungen, Dokumentationsleistungen sowie Service-, Wartungs-, Unterstützungs- und Optimierungsleistungen vor Ort oder per Fernzugriff.
  2. Der konkrete Leistungsumfang und die Zuordnung der Leistungen zu Liefer-, Werk- oder Dienstleistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers in Verbindung mit der Annahmeerklärung des Auftraggebers. Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich beschrieben oder erkennbar vorausgesetzt sind, schuldet der Auftragnehmer nicht. Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss gelten nur als beauftragt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer die funktionsfähige Ausführung der im Angebot beschriebenen Komponenten und Systeme der Gebäudeautomation innerhalb der dort definierten Schnittstellen und Anwendungsbereiche. Er schuldet nicht die Gesamtplanung oder -koordination des Bauvorhabens, nicht die Funktionsfähigkeit von Anlagen und Komponenten anderer Gewerke (insbesondere Elektroinstallation, Heizungs-, Lüftungs-, Kälte- und Sanitärtechnik) und auch nicht die Erreichung bestimmter wirtschaftlicher oder energetischer Zielwerte (z.B. Energieeinsparungen, Effizienzkennzahlen), soweit diese nicht ausdrücklich zugesichert wurden.
  4. Soweit der Auftragnehmer Drittsoftware der jeweiligen Hersteller einsetzt oder eigene Projektsoftware bereitstellt, erfolgt dies zur Umsetzung der vertraglich geschuldeten Funktionen der Gebäudeautomation. Die Einräumung von Nutzungsrechten, etwaige Beschränkungen sowie die Pflicht zur Bereitstellung von Updates werden in diesen AGB gesondert geregelt und gelten zusätzlich zu etwaigen Lizenzbedingungen der Softwarehersteller.
  5. Service-, Wartungs- und Unterstützungsleistungen schuldet der Auftragnehmer nur, wenn sie gesondert vereinbart wurden, etwa im Rahmen eines Wartungs- oder Dienstleistungsvertrags oder eines entsprechenden Angebots. Solche Leistungen werden in der Regel nach Zeitaufwand auf Grundlage der jeweils gültigen Preis- und Stundensatzliste des Auftragnehmers abgerechnet, sofern nicht im Einzelfall eine pauschale Vergütung vereinbart ist.

§ 4 Mitwirkungspflichten und Vorleistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Planung, Auslegung und Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere Lastenhefte, Regelungs- und Funktionsschemata, Grundriss- und Bestandspläne, technische Datenblätter aller vom Auftraggeber beigestellten Komponenten sowie sonstige projektspezifische Vorgaben. Verzögerungen oder Mehraufwände infolge fehlender, unvollständiger oder fehlerhafter Informationen und Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle für die Leistungserbringung relevanten Bereiche und Komponenten der Gebäudeautomation (insbesondere Schaltschränke, Sensorik, Aktorik, Leitungswege, Technikräume) während der vereinbarten Ausführungszeiten frei und gefahrlos zugänglich sind und die Baustelle im erforderlichen Umfang betreten werden kann. Hierzu zählen insbesondere ein ungehinderter Baustellenzugang für das Personal des Auftragnehmers, ggf. notwendige Zugangsausweise und Schlüssel sowie die Einhaltung der vor Ort geltenden Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften.
  3. Soweit andere Gewerke Vorleistungen zu erbringen haben, sind diese so rechtzeitig und in einer Qualität zu erbringen, dass die Leistungen des Auftragnehmers ohne Behinderung aufgenommen und durchgeführt werden können. Dies betrifft insbesondere die Fertigstellung von Montageflächen, Tragsystemen, Befestigungspunkten, Kabeltrassen und Leerrohren sowie den Abschluss oder den ausreichenden Stand der Installationen anderer Gewerke (z.B. Lüftung, Heizung, Kühlung, Sanitär, Elektroinstallation), soweit diese die Arbeiten des Auftragnehmers berühren. Die Räumlichkeiten müssen trocken, frostfrei und ausreichend belüftet sein; geeignete Schutzmaßnahmen gegen Verschmutzung oder Beschädigung der Anlagen während der Bauphase sind bauseits sicherzustellen.
  4. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Dauer der Leistungserbringung die erforderlichen Medien kostenlos zur Verfügung, insbesondere Baustrom, ausreichende Beleuchtung am Arbeitsort sowie, soweit erforderlich, einen funktionsfähigen Internetzugang für Inbetriebnahme-, Prüf- und Fernzugriffstätigkeiten.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige Verzögerungen oder Änderungen im Bauablauf sowie Beeinträchtigungen durch andere Gewerke oder fehlende Vorleistungen mindestens 14 Kalendertage vor den vereinbarten Ausführungsterminen in Textform anzuzeigen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht oder verspätet und kann der Auftragnehmer deshalb vereinbarte Ausführungstermine nicht einhalten oder muss Personal abziehen oder umdisponieren, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand (insbesondere für vergebliche An- und Abfahrten, Standzeiten, Umplanungen und erneute Anfahrten) nach den vereinbarten bzw. üblichen Stundensätzen zu berechnen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
  6. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten oder Vorleistungen nicht oder nur unzureichend nach und wird hierdurch die Leistungserbringung behindert oder verzögert, verlängern sich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die auf eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber oder dessen andere Auftragnehmer zurückzuführen sind.
  7. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Materialien, Komponenten oder Software zur Verwendung im Projekt bereitstellt oder bestimmte Fabrikate ausdrücklich vorgibt, haftet der Auftraggeber für deren Beschaffenheit, Eignung und rechtliche Zulässigkeit. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber beigestellten oder vorgegebenen Komponenten umfassend auf ihre Eignung zu überprüfen; offensichtliche Bedenken wird er dem Auftraggeber anzeigen. Führt die Verwendung solcher Komponenten oder Vorgaben zu Mehraufwand, Verzögerungen oder zusätzlichen Leistungen, sind diese gesondert zu vergüten.

§ 5 Liefer- und Leistungsfristen, Bauablauf, Behinderung

  1. Liefer- und Leistungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers. Sie sind nur dann als verbindliche Fristen vereinbart, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Im Übrigen gelten angegebene Ausführungs- und Fertigstellungszeiten als unverbindliche Richtwerte, die den geplanten Bauablauf wiedergeben.
  2. Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungs- und Vorleistungspflichten nach § 4 rechtzeitig und vollständig erfüllt, etwa die rechtzeitige Bereitstellung von Unterlagen, den Abschluss der erforderlichen Vorleistungen anderer Gewerke sowie die Gewährung von Baustellenzugang und Medienversorgung. Beginnt oder verlängert sich die Ausführungszeit aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
  3. Soweit für das Projekt Bauzeitpläne, Terminpläne oder vergleichbare Ablaufpläne erstellt werden, dienen diese der Koordination der Gewerke und begründen allein keine selbständige Garantie für die Einhaltung bestimmter Kalendertage, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Änderungen des Bauablaufs, Verschiebungen von Teilgewerken oder Terminänderungen anderer Beteiligter führen zu einer entsprechenden Anpassung der Ausführungsfristen des Auftragnehmers.
  4. Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terrorakte, Arbeitskämpfe beim Auftragnehmer oder seinen Zulieferern, behördliche Maßnahmen, Pandemien, erhebliche Störungen der Transportwege oder Störungen in der Energie- und Rohstoffversorgung, berechtigen den Auftragnehmer, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung hinaus zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit hinauszuschieben. Gleiches gilt bei Lieferverzögerungen von Herstellern und Zulieferern, sofern ein kongruentes Deckungsgeschäft besteht und die Verzögerung vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist.
  5. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen und deren voraussichtliche Dauer informieren, sobald ihm diese bekannt werden. Rechte des Auftraggebers wegen Verzugs bestehen nur, wenn der Auftragnehmer eine verbindlich vereinbarte Frist aus Gründen überschreitet, die er zu vertreten hat, der Auftraggeber seine vertraglichen Obliegenheiten erfüllt hat und er dem Auftragnehmer zuvor eine angemessene Nachfrist zur Leistung gesetzt hat.
  6. Wird der Auftragnehmer aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, an der Leistungserbringung gehindert oder werden vereinbarte Einsätze aus solchen Gründen kurzfristig verschoben oder abgesagt, gilt § 4 entsprechend. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den ihm entstehenden Mehraufwand, insbesondere vergebliche An- und Abfahrten, Wartezeiten, Umplanungen und erneute Einsätze, nach den vereinbarten Stundensätzen beziehungsweise den jeweils gültigen Preislisten abzurechnen.

§ 6 Vergütung, Preise, Kostenvoranschläge

  1. Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach dem jeweiligen Angebot. Soweit dort nichts ausdrücklich anderes angegeben ist, verstehen sich alle Preisangaben in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Leistungen werden je nach Vereinbarung als Pauschalpositionen, nach Zeitaufwand oder auf Basis eines Kostenvoranschlags vergütet. Der im Angebot ausgewiesene Vergütungsmodus gilt jeweils nur für die dort bezeichneten Leistungen; zusätzliche oder nachträglich beauftragte Leistungen werden gesondert vergütet.
  3. Pauschalpreise gelten für den im Angebot konkret beschriebenen Leistungsumfang. Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss, insbesondere auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund nachträglicher fachlicher Vorgaben, die im Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht bekannt oder nicht hinreichend konkret waren, sind vom Pauschalpreis nicht umfasst und vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Gleiches gilt für Mehraufwand infolge unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände.
  4. Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gelten die im Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stundensätze und Preislisten des Auftragnehmers, sofern nicht im Einzelfall abweichende Sätze vereinbart wurden. Abgerechnet werden die tatsächlich angefallenen Arbeits-, Reise- und Wartezeiten sowie etwaige Nebenkosten (insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Spesen, Versandkosten, Entsorgung), soweit diese nicht bereits im Angebot enthalten sind. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Stundensätze und Preislisten bei laufenden Geschäftsbeziehungen mit Wirkung für zukünftige Aufträge angemessen anzupassen.
  5. Kostenvoranschläge sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Kalkulationshilfen und beruhen auf dem zum Zeitpunkt ihrer Erstellung erkennbaren Planungsstand. Ergibt sich im Zuge der Auftragsdurchführung, dass der Kostenvoranschlag voraussichtlich um mehr als 15 % überschritten wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinweisen. Der Auftraggeber kann in diesem Fall den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen; der Auftragnehmer behält den Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.
  6. Werden Einsätze oder Termine aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kurzfristig abgesagt oder kann der Auftragnehmer aus solchen Gründen trotz abgestimmter Termine nicht tätig werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm entstandenen Aufwand und die Ausfallzeiten nach den vereinbarten Stundensätzen zu berechnen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt hierfür ein Stundensatz von 120,00 EUR netto je eingesetzter Arbeitskraft. Gleiches gilt für vergebliche An- und Abfahrten, Wartezeiten und sonstige Mehrzeiten, die auf Umständen beruhen, die der Auftraggeber oder seine sonstigen Auftragnehmer zu vertreten haben.
  7. Für reine Dienstleistungsaufträge, bei denen der Auftragnehmer den Auftraggeber auf Zuruf unterstützt und keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung nach den jeweils gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers; Zahlungsziel und Fälligkeit richten sich nach § 7.

§ 7 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug

  1. Alle Zahlungen sind ohne Abzug auf das im Angebot bzw. auf der Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Rechnungsbetrags beim Auftragnehmer. Skonto oder sonstige Abzüge werden nur gewährt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
  2. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung für projektbezogene Liefer- und Werkleistungen wie folgt:
  • 30 % des Gesamtpreises als Anzahlung, fällig unmittelbar nach Auftragserteilung und Zugang der entsprechenden Abschlagsrechnung;
  • 60 % des Gesamtpreises nach Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen und Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung, fällig nach Zugang der entsprechenden Abschlagsrechnung;
  • 10 % des Gesamtpreises nach Abnahme der Leistung durch den Auftraggeber, fällig nach Zugang der Schlussrechnung.
  1. Bei kleineren Aufträgen, für die im Angebot keine Abschlagszahlungen vorgesehen sind, ist die Vergütung nach vollständiger Leistungserbringung und Rechnungsstellung fällig. Für reine Dienstleistungsaufträge, die der Auftragnehmer nach Zeitaufwand erbringt (z.B. Unterstützungsleistungen auf Zuruf), sind die Rechnungsbeträge 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum netto zur Zahlung fällig, sofern im Angebot oder der Rechnung nichts anderes angegeben ist.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen Abschlagsrechnungen zu stellen. Diese Abschlagszahlungen entsprechen dem Wert der jeweils erbrachten Leistung und werden nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig, sofern im Angebot keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart sind.
  3. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine etwaige gesetzliche Pauschale zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug oder werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind, ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung zu erbringen und eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Gesetzliche Rechte, insbesondere nach § 321 BGB, bleiben unberührt.
  5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die zugrundeliegende Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten beweglichen Sachen (insbesondere Schaltschränken, Sensorik, Aktorik, sonstigen Komponenten) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen vor (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
  2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber untersagt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen und alle zur Wahrung der Rechte des Auftragnehmers erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitzustellen. Etwaige Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind, trägt der Auftraggeber, soweit sie nicht vom Dritten beigetrieben werden können.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einzubauen, weiterzuverarbeiten oder weiterzuveräußern, sofern er nicht in Zahlungsverzug ist. In diesem Fall tritt der Auftraggeber bereits jetzt zur Sicherheit alle ihm aus der Weiterveräußerung, dem Einbau oder einem sonstigen, die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgeschäft zustehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; der Auftragnehmer wird hiervon jedoch keinen Gebrauch machen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
  4. Werden vom Auftragnehmer gelieferte Komponenten so mit einem Gebäude oder einem Grundstück verbunden oder in dieses eingebaut, dass sie wesentlicher Bestandteil desselben werden, und steht dem Auftragnehmer daher kein Eigentumsrecht mehr an den eingebauten Komponenten zu, tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bereits jetzt zur Sicherheit diejenigen Zahlungsansprüche ab, die ihm aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis gegen seinen Auftraggeber bzw. den Eigentümer des Gebäudes oder Grundstücks zustehen, und zwar in Höhe des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten und eingebauten Vorbehaltsware. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu überlassen.
  5. Übersteigt der realisierbare Wert der dem Auftragnehmer gewährten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
  6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, soweit diese nicht untrennbar mit einem Gebäude oder einer anderen Sache verbunden ist. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleibt unberührt.

§ 9 Abnahme

  1. Soweit der Auftragnehmer Werkleistungen erbringt, bedürfen diese der Abnahme durch den Auftraggeber. Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen oder in sich abgeschlossener Teilleistungen in Textform an und fordert ihn zur Abnahme auf.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die abnahmereifen Leistungen innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung gemeinsam mit dem Auftragnehmer zu prüfen und die Abnahme zu erklären oder wesentliche Mängel schriftlich zu rügen. Die Abnahme erfolgt in der Regel im Rahmen eines gemeinsamen Abnahmetermins; das Ergebnis wird in einem Abnahmeprotokoll festgehalten.
  3. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden. Etwaige bei der Abnahme festgestellte Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. Der Auftragnehmer wird die dort aufgeführten Mängel innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen.
  4. Nimmt der Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers – gegebenenfalls nach Abschluss eines Probebetriebs – ohne Vorbehalt in Benutzung (insbesondere durch dauerhaften Betrieb der Anlage im regulären Gebäudebetrieb) oder setzt er die Anlage über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen produktiv ein, gilt die Abnahme mit Beginn der Nutzung als erfolgt, sofern nicht innerhalb dieses Zeitraums wesentliche Mängel in Textform geltend gemacht werden.
  5. Unabhängig davon gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung Abnahme erklärt oder wesentliche Mängel rügt und ihn der Auftragnehmer in der Fertigstellungsmeldung auf die Bedeutung seines Verhaltens für den Eintritt der Abnahmefiktion hingewiesen hat.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile der Leistung (insbesondere einzelne Anlagenteile, Schaltschränke, Softwaremodule oder Bauabschnitte) Teilabnahmen zu verlangen. Für Teilabnahmen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Mit der Teilabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für die jeweils abgenommene Teilleistung.
  7. Bei reinen Lieferleistungen ohne Montage oder Inbetriebnahme tritt an die Stelle der Abnahme die Auslieferung bzw. Übergabe der Ware an den Auftraggeber oder den von ihm beauftragten Frachtführer. In diesem Fall beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe der Ware.

§ 10 Mängelhaftung (Gewährleistung)

  1. Für Sach- und Rechtsmängel der Leistungen des Auftragnehmers gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen ausschließlich nach Maßgabe von § 11.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt
  • fünf Jahre bei einem Bauwerk sowie einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
  • im Übrigen zwei Jahre, insbesondere bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, sowie bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 634a Abs. 3 BGB).

  1. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer gelieferten Waren und Leistungen nach Übergabe bzw. Abnahme unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform zu rügen. Für kaufrechtlich einzuordnende Lieferungen gilt ergänzend § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Anzeige, gelten die Lieferungen und Leistungen in Ansehung der betreffenden Mängel als genehmigt.
  2. Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu. Der Auftragnehmer kann nach eigener Wahl den Mangel durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, wird sie unzumutbar verweigert oder innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht durchgeführt, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, soweit es sich nicht um einen nur unerheblichen Mangel handelt.
  3. Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel, die auf natürliche Abnutzung, Verschleiß, unsachgemäße Bedienung, fehlende oder fehlerhafte Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unzureichende Umgebungsbedingungen (insbesondere Feuchtigkeit, Staub, extreme Temperaturen, mangelhafte Belüftung) oder sonstige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Gleiches gilt für Mängel, die auf vom Auftraggeber vorgegebenen oder beigestellten Komponenten, Spezifikationen oder Planungsunterlagen beruhen, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber auf erkennbare Bedenken hingewiesen hat oder solche Bedenken für den Auftragnehmer nicht erkennbar waren.
  4. Die Gewährleistung erlischt, soweit Arbeiten, Änderungen, Wartungsarbeiten oder sonstige Eingriffe an den gelieferten oder installierten Leistungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder Dritte vorgenommen werden und der Mangel hierauf beruht. Etwaige dadurch entstehende Mängel oder Schäden werden nicht von der Gewährleistung gedeckt. Reparatur- oder Nachbesserungsleistungen, die aufgrund solcher Eingriffe erforderlich werden, werden nach den vereinbarten Stundensätzen gesondert vergütet. Der Auftraggeber bleibt berechtigt nachzuweisen, dass der geltend gemachte Mangel nicht durch die vorgenannten Eingriffe oder die unterlassene Wartung verursacht wurde.
  5. Für die vom Auftragnehmer vorgenommene Programmierung und Parametrierung von Steuerungs- und Regelungssoftware beschränkt sich die Gewährleistung auf die Einhaltung des im Angebot bzw. in den abgestimmten Funktionsbeschreibungen konkret vereinbarten Funktionsumfangs. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software mit fremden Systemen, Komponenten oder Schnittstellen zusammenwirkt, die nicht ausdrücklich Vertragsgegenstand sind, oder dass bestimmte wirtschaftliche oder energetische Zielwerte erreicht werden, sofern dies nicht ausdrücklich zugesichert wurde.
  6. Weitergehende gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers nach § 445a, § 445b BGB bleiben unberührt, soweit sie im Einzelfall anwendbar sind.

§ 11 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt
  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei Arglist sowie im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos,
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer der Höhe nach beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
  3. Die Haftung des Auftragnehmers für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, ausgebliebene Einsparungen, Produktions- oder Nutzungsausfall, ist im Rahmen der vorstehenden Absätze 1 bis 3 nur insoweit gegeben, als solche Schäden bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Leistungen typischerweise zu erwarten sind.
  4. Für Datenverluste und -beeinträchtigungen haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Auftraggeber seine Datenbestände in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form gesichert hat und sichergestellt ist, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Aufwand beschränkt, der für die Wiederherstellung der Daten aus ordnungsgemäß gesicherten Datenträgern erforderlich ist.
  5. Soweit der Auftragnehmer Leistungen per Fernzugriff über durch den Auftraggeber bereitgestellte Netzwerke, Internetzugänge oder Cloudplattformen erbringt, haftet er nicht für Störungen, Ausfälle oder Sicherheitsvorfälle, die auf Störungen dieser Netze oder Plattformen, auf unzureichende IT-Sicherheitsmaßnahmen des Auftraggebers oder seiner Dienstleister oder auf Angriffe Dritter zurückzuführen sind, sofern der Auftragnehmer nicht seinerseits gegen ihm obliegende, vereinbarte Sicherheitsvorgaben verstößt.
  6. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  7. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  8. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Software, Nutzungsrechte, Updates

  1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages Software einsetzt oder bereitstellt, umfasst dies je nach Vereinbarung insbesondere
  • System- bzw. Basissoftware der jeweiligen Hersteller (Betriebssysteme, Laufzeitumgebungen, Konfigurations- und Engineering-Tools),
  • vom Auftragnehmer erstellte oder parametrierte Applikationssoftware, Programme, Funktionsbausteine und Projektkonfigurationen zur Umsetzung der vertraglich geschuldeten Funktionen der Gebäudeautomation.
  1. An der vom Auftragnehmer bereitgestellten oder projektbezogen erstellten Software erhält der Auftraggeber mit Abnahme der Programmierung ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht ist inhaltlich auf den Betrieb der konkreten Anlage bzw. des konkreten Projekts beschränkt, für das die Software erstellt oder bereitgestellt worden ist, und örtlich auf den jeweiligen Installationsort. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere für andere Projekte oder Objekte, ist nur mit gesonderter Vereinbarung zulässig.
  2. Alle Rechte an der Software, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte und sonstige Rechte an Quellcode, Objektcode, Konzepten, Algorithmen, Datenbanken und Dokumentation, verbleiben – vorbehaltlich etwaiger Rechte der Softwarehersteller – beim Auftragnehmer bzw. beim jeweiligen Rechteinhaber. Der Auftraggeber erwirbt keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellcode, Entwicklungsunterlagen oder projektinternen Tools, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  3. Soweit System- oder Drittsoftware von Herstellern eingesetzt wird, gelten deren Lizenzbedingungen ergänzend. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber insoweit die für den Betrieb der Anlage erforderlichen Nutzungsrechte ein, soweit ihm dies nach den Lizenzbedingungen des Herstellers gestattet ist, und weist den Auftraggeber auf etwaige besondere Beschränkungen hin (z.B. Vorgaben zu Nutzerzahlen, Schulungs- oder Zertifizierungspflichten). Weitergehende Rechte an Drittsoftware erhält der Auftraggeber nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich vereinbart oder vom Hersteller eingeräumt werden.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software oder Projektkonfigurationen – vorbehaltlich anderslautender zwingender gesetzlicher Vorschriften – zu dekompilieren, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies über die bestimmungsgemäße Nutzung im Rahmen des jeweiligen Projekts hinausgeht. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen der Programmierung.
  5. Die Gewährleistung für die vom Auftragnehmer vorgenommene Programmierung und Parametrierung beschränkt sich auf die Einhaltung des im Angebot bzw. in den abgestimmten Funktionsbeschreibungen konkret vereinbarten Funktionsumfangs gemäß § 10. Nimmt der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen, Wartungsarbeiten oder sonstige Eingriffe an der Software oder den Projektkonfigurationen vor und beruht ein Mangel hierauf, ist der Auftragnehmer von der Gewährleistung insoweit frei; § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.
  6. Updates, Upgrades und neue Programmversionen werden vom Auftragnehmer nur geschuldet, soweit dies zur Beseitigung von Mängeln im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung erforderlich ist und technisch möglich und zumutbar ist. In diesem Rahmen stellt der Auftragnehmer während der Gewährleistungsfrist notwendige Korrektur- oder Sicherheitsupdates für die von ihm projektbezogen erstellte Applikationssoftware zur Verfügung bzw. spielt diese im Rahmen eines vereinbarten Zugangs ein.
  7. Weitergehende Updates, insbesondere Funktions- oder Leistungsverbesserungen sowie Anpassungen an neue Versionen von System- oder Drittsoftware, sind nicht geschuldet, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart oder werden in einem gesonderten Wartungs- oder Servicevertrag übernommen. Gleiches gilt für Anpassungen an geänderte gesetzliche oder regulatorische Anforderungen, soweit diese einen über die ursprüngliche vertragliche Beschaffenheit hinausgehenden Funktionsumfang betreffen.
  8. Soweit Updates, Änderungen oder Sicherheitsanpassungen von Herstellern oder Gesetzgeber zwingend vorgegeben werden und hierfür Leistungen des Auftragnehmers erforderlich sind (z.B. Re-Engineering, erneute Parametrierung, Tests), werden diese Leistungen – sofern sie nicht bereits durch einen Wartungs- oder Servicevertrag abgedeckt sind – gesondert nach Aufwand vergütet. Der Auftragnehmer schuldet in diesen Fällen keine dauerhafte Verfügbarkeit oder Updatefähigkeit der vom Hersteller bereitgestellten Systeme, soweit er hierauf keinen Einfluss hat.

§ 13 Fernzugriff, Online-Dienste und Reaktionszeiten

  1. Soweit der Auftragnehmer Leistungen der Fernwartung, Fernüberwachung oder sonstige Unterstützungsleistungen per Fernzugriff erbringt, setzt dies voraus, dass der Auftraggeber auf seine Kosten einen funktionsfähigen Internetzugang sowie die erforderliche Netzwerkanbindung der betreffenden Anlagen bereitstellt und aufrechterhält, sofern nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass der Auftragnehmer hierfür eigene Verbindungstechnik bereitstellt. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Sicherheit, Konfiguration und Verfügbarkeit seines Netzwerks sowie für die Einhaltung etwaiger Vorgaben seiner IT- oder Sicherheitsrichtlinien.
  2. Stellt der Auftragnehmer für die Anbindung der Anlage eigene Router oder vergleichbare Kommunikationseinrichtungen mit Datenkarte zur Verfügung, erfolgt dies – soweit im Angebot nicht anders angegeben – mit einem im Angebot ausgewiesenen Datenvolumen und einer Laufzeit von in der Regel einem Jahr ab Inbetriebnahme. Nach Ablauf dieses Zeitraums sowie bei Überschreitung des vereinbarten Datenvolumens trägt der Auftraggeber die anfallenden laufenden Kosten und hat auf Anforderung des Auftragnehmers für rechtzeitige Verlängerung oder Ersatz zu sorgen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
  3. Soweit für den Betrieb der Anlage oder einzelner Funktionen Cloud- oder Online-Dienste von Herstellern oder Dritten eingesetzt werden, erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen auf Grundlage der jeweils geltenden Nutzungs- und Betriebsbedingungen dieser Anbieter. Die Datenverarbeitung in solchen Diensten erfolgt im Verantwortungsbereich des jeweiligen Anbieters. Der Auftragnehmer schuldet nicht die dauerhafte Verfügbarkeit, Performance oder Rechtmäßigkeit dieser fremden Dienste, soweit er hierauf keinen Einfluss hat; er wird den Auftraggeber jedoch über ihm bekannte wesentliche Änderungen oder Einschränkungen informieren, soweit diese den vertraglich geschuldeten Funktionsumfang betreffen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zu Zwecken der Fehlersuche, Fernwartung und Optimierung Zugriffe auf die Anlage per Fernverbindung vorzunehmen, soweit dies im Angebot, in einem Wartungs- oder Servicevertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung vorgesehen ist. Der Auftraggeber hat hierfür die notwendigen technischen Voraussetzungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten sowie dem Auftragnehmer die erforderlichen Zugangsrechte bereitzustellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zugriffe und relevante Systemereignisse im für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang zu protokollieren.
  5. Soweit nicht ausdrücklich abweichende Service-Level-Agreements vereinbart sind, gelten für vom Auftragnehmer übernommene Störungs- und Supportmeldungen folgende Reaktionszeiten während der üblichen Servicezeiten des Auftragnehmers:
  6. Bei Störungen, die die Betriebssicherheit oder die wesentlichen Funktionen der Anlage erheblich beeinträchtigen (Notfälle), erfolgt eine erste Reaktion des Auftragnehmers innerhalb von sechs Stunden nach Eingang der Störungsmeldung.
  7. Bei sonstigen Störungen, die den laufenden Betrieb beeinträchtigen, ohne eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit zu begründen, erfolgt eine erste Reaktion innerhalb von zwei Werktagen.
  8. Bei Routineanfragen, insbesondere Beratungs- und Konfigurationsanfragen ohne akute Störung, erfolgt eine Reaktion innerhalb von fünf Werktagen.
  9. Die genannten Reaktionszeiten beziehen sich auf die Zeitspanne bis zur ersten qualifizierten Rückmeldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber und begründen keine bestimmte Entstörungszeit. Die tatsächliche Dauer der Störungsbeseitigung hängt von der Art des Fehlers, der Mitwirkung des Auftraggebers, der Verfügbarkeit von Ersatzteilen sowie von der Verfügbarkeit von Herstellersupport und Drittsystemen ab.
  10. Voraussetzung für die Einhaltung der Reaktionszeiten ist, dass der Auftraggeber Störungen und Anfragen unverzüglich nach Bekanntwerden unter Verwendung der vereinbarten Kontaktwege und mit einer hinreichenden Fehlerbeschreibung meldet. Verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Meldungen sowie nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Ausfälle von Kommunikationswegen verlängern die Fristen entsprechend.
  11. Für Störungen, Ausfälle oder Sicherheitsvorfälle, die auf Störungen der vom Auftraggeber bereitgestellten Netze, Internetzugänge oder Cloudplattformen, auf unzureichende IT-Sicherheitsmaßnahmen des Auftraggebers oder seiner Dienstleister oder auf Angriffe Dritter zurückzuführen sind, gilt § 11 entsprechend.

§ 14 Datenschutz und Datenverarbeitung

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers (z. B. Kontaktdaten von Ansprechpartnern) zum Zwecke der Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Pflege der laufenden Geschäftsbeziehung. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu Speicherdauer, Betroffenenrechten und Kontaktmöglichkeiten ergeben sich aus den jeweils aktuellen Datenschutzhinweisen des Auftragnehmers, abrufbar unter www.ga-k.de/Datenschutz .
  2. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die im Verantwortungsbereich des Auftraggebers verarbeitet werden (z.B. Betriebs- oder Nutzerdaten aus Gebäudeleittechnik, Zutrittskontrollsystemen oder ähnlichen Anlagen), erfolgt die Verarbeitung ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers und für dessen Zwecke. Die Parteien schließen in diesen Fällen vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeiten eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, in der Umfang, Zwecke und Sicherheitsmaßnahmen der Datenverarbeitung näher geregelt werden. Ohne eine solche Vereinbarung übernimmt der Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers im Rahmen von Fernzugriffs-, Wartungs- oder Serviceleistungen.
  3. Soweit für den Betrieb der Anlage oder einzelner Funktionen Cloud- oder Online-Dienste von Herstellern oder Dritten eingesetzt werden, erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Verantwortungsbereich des jeweiligen Anbieters. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei Bedarf bei der Einordnung der Verantwortlichkeiten und stellt ihm die ihm vorliegenden Informationen der Anbieter zur Verfügung; eine eigene Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für die Datenverarbeitung in diesen Diensten wird hierdurch nicht begründet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  4. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm vorgegebenen Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung (insbesondere bei Einsatz der Gebäudeautomation zur Steuerung, Protokollierung oder Überwachung von Personenströmen, Zutritten oder Nutzungsprofilen) den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Der Auftragnehmer schuldet keine rechtliche Beratung des Auftraggebers in datenschutzrechtlichen Fragen; er geht davon aus, dass der Auftraggeber sich hierzu bei Bedarf gesondert beraten lässt.

§ 15 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie für Zahlungen des Auftraggebers ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – der Sitz des Auftragnehmers.
  3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
  4. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Vertragsschluss sind rechtlich unverbindlich; sie werden durch den schriftlichen bzw. in Textform abgefassten Vertrag ersetzt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  5. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand: 21.12.2025

Erstellt von Rechtsanwalt Martin Jedwillat

advomare Rechtsanwaltskanzlei, Inh. Rechtsanwalt Martin Jedwillat, 

Ulmenstraße 43 A, 18057 Rostock

 

 

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